Darf ein Mieter eine Markise an seiner Wohnung anbringen?

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© Lonely Walker - shutterstock.com

Markisen spenden wohltuenden Schatten, schützen vor UV-Strahlen und wetterbeständige Modelle auch vor Regen, doch stehen diese Vorzüge beispielsweise auf einem Balkon auch Mietern in einer Mietwohnung zu? Das Amtsgericht München beantwortete diese Frage durch ein Urteil von einem am 07. Juni 2013 entschiedenen Prozess mit “Ja”.

Daraus folgt, dass der Mieter das Recht hat auf dem zur Mietwohnung gehörenden Außenbereich wie einem Balkon oder einer Terrasse eine Markise zu installieren, auch wenn der Vermieter nicht damit einverstanden ist.

Urteil des Amtsgerichts

Das Amtsgericht München sprach am 07. Juni 2013 in einem Urteil (Az.: 411 C 4836/13) einer Mieterin das Recht zu, eine Markise als Sonnenschutz auf ihrem Balkon anzubringen, obwohl der Vermieter dies nicht wollte.

Der Richter entschied in dem Urteil, dass der Mieter ein Recht auf den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung, wozu auch der Balkon gehört, hat und ein Sonnenschutz die Nutzung der Mietsache auch bei direkter Sonneneinstrahlung ermöglicht sowie das Leben in der Wohnung angenehmer gestaltet.

Der Schutz vor Sonne auf der gemieteten Außenanlage gehört zum berechtigten Wohngebrauch des Mieters.

Der Vermieter hat zwar ein Recht darauf sein Eigentum zu schützen, doch entsteht ihm durch die Markise kein Schaden.

Das Amtsgericht hat entschieden, dass wenn der Mieter den Sonnenschutz entsprechend gestaltet und ihn beim Auszug aus der Mietwohnung wieder entfernt, ein Verbot der Installation seitens des Vermieters unzulässig ist.

Der Richter bemerkte auch, dass das einheitliche und ordentliche Bild der Fassade gewahrt bleibt und sie den Wohnwert sogar anhebt, als es bei der Aufstellung von Sonnenschirmen der Fall wäre.

Hintergrund dieses Gerichtsprozesses

Das Urteil zum Mietrecht liegt einem Prozess zugrunde, in dem der Kläger eine Mietwohnung im 3. Stock mit nach Süden ausgerichtetem Balkon in München bewohnt. Da der Balkon auf der Sonnenseite einer direkten Sonneneinstrahlung ausgesetzt ist, wollte der Mieter auf eigene Kosten eine Markise an die Gebäudefassade anbringen und bat den Vermieter um Einwilligung.

Der Vermieter lehnte dies ab mit der Begründung, dass der Balkon überdacht sei, das äußere Erscheinungsbild der Hausfassade beeinträchtige und der Mieter ja auch mittels Sonnenschirmen für Schatten sorgen könne.

Daraufhin klagte der Mieter beim Amtsgericht München und erhielt Recht, da das Gericht befand, dass der Schutz vor Sonne, als ein sozial übliches Verhalten, zum berechtigten Wohngebrauch des Mieters gehört und der Mieter ein Anrecht auf den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung samt Balkon hat.

Überzeugt wurde das Gericht auch durch die Bereitschaft des Mieters den Sonnenschutz nach dem Wunsch des Mieters zu installieren und beim Auszug wieder abzubauen.

Das Gericht wägte den Schutz des Eigentums und die Rechte des Mieters ab und fand in diesem Fall, dass dem Vermieter durch diese Maßnahme keinerlei Schaden oder Beeinträchtigung entsteht.

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Gesetzliche Grundlagen und Allgemeingültigkeit

Vermieter dürfen nach geltendem Mietrecht ihren Mietern nicht dezidiert verbieten diese Konstruktion auf dem zur Mietsache und Wohnraum gehörenden Außenbereich wie einem Balkon zu installieren. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ist es dem Vermieter verboten, dem Mieter den Einbau einer Markise ohne triftige Begründung zu untersagen.

Es besteht im Mietrecht das grundsätzliche Verbot, dass der Mieter bauliche Veränderungen an dem Mietobjekt durchführt.

Es gibt allerdings in der Rechtsprechung zahlreiche Einschränkungen zugunsten des Mieters, die bauliche Maßnahmen zulassen.

Grundsätzlich darf in die Bausubstanz des Mietobjekts beziehungsweise des Gebäudes nicht eingegriffen und diese auch nicht angegriffen, beschädigt oder in Mitleidenschaft gezogen werden.

Der Einbau und Ausbau eines Sonnenschutzes wird diesbezüglich nur als teilweiser Eingriff in die Bausubstanz betrachtet, da aufgrund der geringen Bohrtiefe, der kleinen Dübel und der relativ leichten Konstruktion keine Gefahr besteht, dass Feuchtigkeit in die Bausubstanz zieht oder die Stabilität der Fassade leidet.

Grundsätzlich sollte immer eine Genehmigung vom Vermieter eingeholt werden. Der Vermieter muss eine Erlaubnis dazu erteilen, da die Beeinträchtigung des Eigentumsrechts des Vermieters zu geringfügig sei, der Mieter jedoch in seiner vertragsgemäßen Nutzung der Wohnung zu stark eingeschränkt ist.

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