Baugenehmigung für Gartenhäuser – Was gilt es zu beachten?

5
110398
baugenehmigung-fuer-gartenhaeuser
© Ai825 - shutterstock.com

Viele Bauvorhaben von “kleinen” Nebengebäuden im Garten benötigen vom Gesetzgeber eine Zustimmung bzw. eine Baugenehmigung. Diese Genehmigung bezieht sich auf das Gartenhaus selbst. Die Entscheidung ob, was, wie und wo auf dem Grundstück gebaut wird, ist nicht allein Sache des Bauherrn oder Eigentümers.

Vor dem Kauf und dem Bau eines Gartenschuppens ist es notwendig zu prüfen, ob das gewünschte Modell nach Baurecht erstens überhaupt auf dem Grundstück stehen darf und zweitens in welcher Art und Weise.

Wird ein die Hütte voreilig gekauft und gebaut, muss sie, falls sie unzulässig ist, wieder abgerissen werden. Es gibt Gartenlauben, die keine Bauerlaubnis benötigen. Die Erforderlichkeit einer Lizenz hängt von vielen Faktoren wie Art, Einrichtung, Größe, Umfang und Nutzung sowie der Grundstücksbeschaffenheit ab.

Die Bedingungen sind in allen Bundesländern verschieden geregelt.

Gartenhaus StedaWissenswertes über die Bauerlaubnis

Das öffentliche Baurecht stellt dem Plan eine schöne, praktische und gemütliche Hütte aufzustellen oft Grenzen und gesetzliche Auflagen in den Weg. Eine Laube kann sehr unterschiedlichen Zwecken dienen und Funktionen haben, wie beispielsweise als Abstellraum, als Werkzeugraum & Geräteschuppen, als Aufenthaltsraum, als Hobbyraum oder auch als kleines Gästehaus.

Doch müssen diese Vorhaben im Rahmen des aktuellen Baurechts unter Umständen erst genehmigt werden.

Die Baugenehmigung ist kostenpflichtig. Ob eine Erlaubnis gebraucht wird oder nicht, kann man an drei Fragen festmachen.

  • Wo soll das Haus gebaut werden?
  • Welche Größe und welchen Umfang soll es haben?
  • Welche Einrichtung und Nutzung ist geplant?

Für den Bau wird die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit bauordnungsrechtlichen, bauplanungsrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Vorschriften sowie eventuelle Rechte Dritter in einem Verfahren geprüft. Rechtsgrundlagen für die Baulizenz bilden unter anderem das bundesweit geltende Baugesetzbuch (BauGB), die bundesweit geltende Baunutzungsverordnung (BauNVO), die Bauordnung (BauO) beziehungsweise Landesbauordnung (LBO) des jeweiligen Bundeslandes und die Satzungen der Gemeinden vor Ort. Für den Bau eines Gartenschuppens in einer Kleingartenanlage beziehungsweise Kleingartenkolonie ist das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) zuständig.

Ob ein Schuppen ein genehmigungspflichtiges oder genehmigungsfreies Bauvorhaben nach den Vorschriften der zuständigen Landesbauordnungen darstellt, wird unter anderem nach Kriterien geregelt wie:

  • die Grundfläche in Quadratmetern
  • der Rauminhalt in Kubikmeter (Länge x Breite x Höhe)
  • Art, Nutzung sowie Einrichtung hinsichtlich Aufenthaltsraum, Toilette, Beheizung oder Feuerstelle
  • Lage im Innenbereich (geschlossene Ortschaft) oder Außenbereich (außerhalb geschlossener Ortschaften)

Es gibt jedoch zahlreiche weitere Aspekte in den gesetzlichen Bestimmungen, die Einschränkungen oder Verbote in der Wahl und der Aufstellung des Gartenhauses bedeuten können. Berücksichtigt werden müssen ebenfalls der Bebauungsplan einer Gemeinde sowie die Regelungen zum geforderten Grenzabstand..

Gebäude, die keine Baugenehmigung benötigen

Vor der Anschaffung eines Hauses ist es dringend zu empfehlen, sich vorher bei der zuständigen Bauverwaltung zu erkundigen. Selbst wenn das geplante Gebäude von Art und Format genehmigungsfrei erscheint, kann es dennoch für das jeweilige Grundstück genehmigungspflichtig oder verboten sein.

Möchte man Rechtssicherheit über das Vorhaben erlangen, ist es möglich, bei dem zuständigen Baurechtsamt eine schriftliche und kostenpflichtige Bauvoranfrage zu stellen.

Bedarf der Bau keiner Lizenz, wird von “verfahrensfreien Bauvorhaben” gesprochen. In den meisten Fällen sind Häuser mit einem Geschoss, ohne Aufenthaltsraum, Toilette, Beheizung oder Feuerstätte in einem entsprechend kleinen Format genehmigungsfrei.

Für den Außenbereich, also Grundstücke außerhalb geschlossener Ortschaften, gelten in vielen Bundesländern andere Größenordnungen und Vorschriften als für den Innenbereich.

Eine Orientierung für ein verfahrensfreies Bauvorhaben stellt sich wie folgt dar:

  • für den Innenbereich eine Grundfläche von 10 m² sowie ein Rauminhalt von 30 m³ (Länge x Breite x Höhe)
  • Darin inbegriffen sind Dachüberstände und Terrassenflächen
  • Beispiel: Beträgt die Grundfläche 2 Meter Breite und 5 Meter Länge ergeben sich 10 Quadratmeter. Ist die Hütte dazu 3 Meter hoch, beträgt der Rauminhalt 30 Kubikmeter.

https://www.instagram.com/p/BUer2wBjPLV/

Unterschiede nach Bundesländern

Die Verordnungen nach Größe und Rauminhalt variieren von Bundesland zu Bundesland. Beispiele der Landesbauordnungen für verfahrensfreie Bauvorhaben:

  • §50 LBO Baden-Württemberg: Gebäude ohne Aufenthaltsraum, Toilette oder Feuerstätte sind im Innenbereich mit einem Brutto-Rauminhalt von 40 m³ und im Außenbereich 20 m³ genehmigungsfrei.
  • §65 BauO Nordrhein-Westfalen: Gebäude bis zu 75 m³ Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsraum, Ställe, Aborte oder Feuerstätten sind genehmigungsfrei. Im Außenbereich nur, wenn sie einem land-und forstwirtschaftlichen Betrieb dienen.
  • §62 LBO Rheinland-Pfalz: Gebäude bis zu 50 m³ im Innenbereich und bis zu 10 m³ umbauten Raums im Außenbereich ohne Aufenthaltsraum, Toiletten oder Feuerstätten sind genehmigungsfrei. Ausgeschlossen sind Kulturdenkmäler oder Gebäude in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern.
  • §62 BauO Berlin: Eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 10 m² sind im Innenbereich genehmigungsfrei.
  • §55 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO): Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätte mit nicht mehr als 75 m³ umbauten Raum, die nicht im Außenbereich liegen sind genehmigungsfrei.
  • Art. 63 Bayerische Bauordnung (BayBO): Gebäude ohne Feuerungsanlagen mit einem umbauten Raum bis zu 75 m³ sind genehmigungsfrei. Im Außenbereich ist in Bayern unabhängig von der Größe immer eine Baugenehmigung erforderlich.

Der Antrag auf eine Baulizenz

Die Genehmigung wird bei der, für das jeweilige Grundstück zuständigen, Bauverwaltung beantragt. Zu dem Bauantrag sind alle erforderlichen Unterlagen wie die Antragsformulare, Baubeschreibung, Bauvorlagen und ein Lageplan im Maßstab 1:500 mit Eintragung der geplanten baulichen Anlage sowie bereits vorhandenen Baulastflächen einzureichen.

Über Art und Umfang der benötigten Dokumente informiert die zuständige Baubehörde. Es kann vorkommen, dass eine Besichtigung des Grundstücks notwendig ist. Die Höhe der Gebühr misst sich nach Art und Umfang des Bauvorhabens.

Hast du Fragen zu unseren Magazin-Beiträgen oder Produkten? Nutze dazu unsere FAQ, damit alle Unklarheiten beseitigt werden. Oder suchst du einfach nach Inspirationen für dein Bauprojekt? Dann besuche uns auf Pinterest. Dort haben wir spannende Boards für dich erstellt zu den Themen Gartenhäuser, Carports, Terrassenüberdachungen, Gartengestaltung, und vielem mehr. 

Folge uns auch gerne auf Facebook oder Instagram, damit du keine unserer neuen Artikel mehr verpasst.

5 Kommentare

  1. Sehr geehrtes Stada Team
    Ich würde gerne in Köln an unser Mehrfamilienhaus im Innenhof einen Gartenhaus bündig zum Nachbarn errichten. Laut Lageplan ist dies dann genau bündig Wand an Wand. Die bebaute Fläche wäre dann 3.3m x3.3m und 3m hoch.
    Es würde dann als chilling room auch im Winter mit Strom nutzbar für den Garzen bzw. Innenhof.
    Dies würde dann von quallifizierten Handwerksbetrieben durchgeführt werden.
    Brauche ich für dieses Vorhaben eine Baugenehmigung?
    Vielen Dank für die Antwort im Vorraus!

    Mit freundlichen Grüßen
    Babo

    • Hallo Herr Heinemann, hallo babo

      vielen Dank für Ihre Kommentare und das Interesse an unseren Inhalten! Ob eine Baugenehmigung benötigt wird, ist von Ort zu Ort unterschiedlich.
      Am besten erkundigen Sie sich beim örtlichen Bauamt, um sicherzugehen, dass die Überdachung gebaut werden darf.

      wir würden Sie an dieser Stelle gerne alternativ an unser Ingenieurbüro vermitteln, mit dem wir bei diesen Fragestellungen eng zusammenarbeiten:

      Dipl. – Ing. Henning Blume
      Tel.: 05144 / 49 58 61
      Fax: 05144 / 49 58 62
      Mobil: 0152 / 53546804

      Ihr steda Team

      So muss das!

  2. Hallo!
    Hat denn Herr Blume bereits eine Lösung für Herrn Pillich sein Problem gefunden? Ich werde demnächst vor einer sehr ähnlichen Problematik stehen.

  3. Hallo,
    ich habe ca. 500 qm Grundstück direkt vor meinem haus von dem Bauern für 10 Jahre gepachtet und möchte jetzt einen Garten mit kleinem Gartenhaus bzw. Gerätehütte errichten. Dazu habe ich beim örtlichen Bauamt angefragt und folgende Antwort erhalten: “Das von Ihnen gepachtete Grundstück liegt im sogenannten Außenbereich (nach § 35 des Baugesetzbuches). Der Außenbereich ist grundsätzlich – außer für sogenannte privilegierte Vorhaben (z.B. land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb) – von einer Bebauung freizuhalten. Deshalb sind bauliche Anlagen wie PKW-Stellplätze, Gartenhütten oder Einfriedungen (Bretter- oder Maschendrahtzäune, Mauern, nicht jedoch Hecken!) dort nicht zulässig.” Was ist unter den o.g. Umständen erlaubt. Kann ich lediglich Obst und Gemüse sowie Rasenfläche anbauen (ohne Garten- bzw. Gerätehaus)? Kann ich mein Gelände noch nicht einmal mit einem Jägerzaun abgrenzen? Die Nachbarshunde koten mein Grundstück ein und zudem werfen Nachbarn ihren Müll auf mein Grundstück. Wer kann mich (gerne auch entgeltlich) beraten? TP

    • Hallo Herr Pillich,

      wir würden Sie an dieser Stelle gerne an unser Ingenieurbüro vermitteln, mit dem wir bei diesen Fragestellungen eng zusammenarbeiten:
      Dipl. – Ing. Henning Blume
      Tel.: 05144 / 49 58 61
      Fax: 05144 / 49 58 62
      Mobil: 0152 / 53546804

      Wir sind sehr zuversichtlich, dass Herr Blume Ihnen in dieser Angelegenheit behilflich sein kann.

      Ihr Team von steda

      So muss das!

Kommentarfunktion ist geschlossen.