Eigene vier Wände und ein Grundstück, auf dem man anpflanzen und bauen kann, was man möchte, das ist der Traum vieler Eigenheimbesitzer. Doch ist das wirklich so, dass man sich innerhalb seiner Grundstücksgrenzen austoben kann? Leider nein, denn Baurecht und Nachbarschaftsrecht schieben geplanten Vorhaben oftmals einen Riegel vor.
Grundsätzlich kann man sagen, dass man dem Nachbarn nicht mehr als 3 Meter mit einem Gartenhaus, hohen Bäumen oder einem Carport auf die Pelle rücken darf. Eine Hecke darf allerdings auf der Grundstücksgrenze wachsen, ebenso wie auch ein Zaun oder eine Mauer dort stehen darf. In vielen Gemeinden besteht sogar eine Einfriedungspflicht.
Wir setzen uns heute damit auseinander, was auf dem eigenen Grundstück erlaubt ist, und was nicht.
Wie erkenne ich den Grenzverlauf meines Grundstückes?
Weder auf eine bestehende Mauer, noch einen Zaun ist Verlass, wenn es darum geht, die Grundstücksgrenzen genau zu ermitteln. Gültig sind einzig spezielle Markierungen, sogenannte Grenzsteine. Sie bestehen entweder aus Beton oder Stein, oder es sind fest im Boden verankerte Kunststoffmarken, die den Grenzverlauf anzeigen.
Grenzsteine müssen sichtbar sein, dürfen nicht überbaut, versetzt oder gar entfernt werden. Tut man dies dennoch, kann einen der Nachbar dazu verpflichten, dies auf eigene Kosten wieder rückgängig zu machen.
Wenn auf einem Grundstück tatsächlich keine Markierungen auffindbar sind, oder vermutet wird, dass an den Grenzsteinen Veränderungen vorgenommen wurden, ist das Bauamt die erste Anlaufstelle. Wenn dieses nicht weiterhelfen kann, ist die nächste Station das Vermessungsamt, welches die Grenzen neu einmessen muss und die Markierungen wieder setzt. Die Kosten dafür muss der Antragsteller übernehmen.
Soll ein großes Grundstück in mehrere Parzellen unterteilt werden, so werden bei einer Begehung des Vermessungsamtes die Grenzen festgelegt und vom Bauamt im Liegenschaftskataster eingetragen.
Streitpunkt Nachbarrecht
Wenn es um Fallobst auf Nachbars Wiese, unerwünschten Schatten durch einen großen Baum, oder überstehende Hecken geht, wird das Nachbarrecht herangezogen. Hier ist alles zum Thema Grenzbepflanzung geregelt. Zu beachten gilt es, dass das Nachbarrecht in jedem Bundesland unterschiedliche Regelungen beinhaltet.
Je näher ein großer Baum an der Grundstücksgrenze gepflanzt wird, desto unschöner sind die Folgen für die unter dem Schatten leidenden Pflanzen des Nachbarn. Der Mindestabstand wird ermittelt, indem von der Mitte der Pflanze bis zur Grundstücksgrenze gemessen wird.
Nun ist im Nachbarrecht der meisten Bundesländer der gesetzliche Mindestabstand geregelt. Ausnahmen bilden Bremen, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern, die auf klärende nachbarschaftliche Gespräche setzen, und im Streitfall den Einzelfall beurteilen. In den anderen Bundesländern richtet sich der Abstand nach Art und Höhe der Pflanze.
Bei Kernobstbäumen müssen Sie auch das Wurzelwerk in Ihre Standortüberlegungen miteinbeziehen. Je stärker die Wurzeln ausgeprägt sind, desto mehr Abstand kann Ihr Nachbar einfordern.
A propos einfordern, wenn die Abstandsmessung ergibt, dass der Baum, bzw. Strauch Ihres Nachbarn zu hoch ist, können Sie einfordern, die Pflanze auf die gesetzmäßige Höhe zu kürzen. Im Zweifelsfalle ist ein Sachverständiger hinzuzuziehen, der von der Landwirtschaftskammer vermittelt wird.
Wenn Ihr Grundstück an einen landwirtschaftlichen Betrieb grenzt, sind die Abstände noch einmal anders zu beurteilen, nämlich größer (meistens sogar das Doppelte von dem, was ein Privater einhalten muss). Nähere Infos dazu gibt es beim Justizministerium des jeweiligen Bundeslandes.

Wissenswertes zum Nachbarrecht
Allgemeines
Wenn Sie neu umgezogen sind, und mit der Gestaltung des Nachbargartens nicht zufrieden sind, könnten Sie schlechte Karten haben, wenn Sie eine Kürzung der Pflanzen erreichen wollen. Es gibt nämlich in fast allen Bundesländern eine Verjährungsfrist von meistens 5 Jahren, die übertragbar ist. Haben die Pflanzen Ihren Vormieter/Vorbesitzer so lange nicht gestört, werden Sie auch damit leben müssen. Im Zweifelsfalle sollten Sie rechtliche Beratung einholen, bevor ein endloser Nachbarschaftsstreit vor den Zaun gebrochen wird.
Zweige, die von Nachbars Bäumen auf Ihren Teil des Grundstücks hängen, dürfen Sie nicht sofort selbst entfernen. Erst müssen Sie den Nachbarn um die Beseitigung innerhalb einer angemessenen Frist bitten. Wenn dann nichts passiert, dürfen Sie selbst Hand anlegen, selbiges gilt für Wurzelwerk. Wenn die Wurzeln Ihrer Bäume des Nachbars Terrassenbelag anheben, sind Sie für die Reparaturkosten verantwortlich (und umgekehrt).
Und was ist mit Zweigen voll mit leckeren Kirschen, die von Nachbars Baum über Ihren Gartenzaun hängen? Leider gar nichts, solange sie nicht am Boden liegen. Nur Fallobst dürfen Sie nämlich rein rechtlich gesehen genießen. Der Nachbar darf zwar nicht Ihr Grundstück betreten, um zu ernten, aber von seiner Seite aus danach angeln. In der Praxis findet sich hoffentlich eine nettere Lösung, sodass kein Streit um eine Handvoll Kirschen entbrannt.
Auf Ihre Seite des Grundstückes herabfallendes Laub haben Sie zu akzeptieren, und Sie können nicht den Nachbarn dazu verdonnern, es wegzuräumen. Wir raten Ihnen auch davon ab, das Laub über den Zaun zurückzuwerfen, das könnte schlimmstenfalls mit der Bezahlung von Bußgeld enden.
Grenzbebauung
Wie eingangs schon erwähnt, ist für Bauten an der Grundstücksgrenze fast immer eine Baugenehmigung, sowie das Einverständnis der Nachbarn Voraussetzung. Ansonsten gilt es, die meistens üblichen 3 Meter Abstand einzuhalten.
Dieser Abstand zum Nachbargrundstück soll natürlich nicht als Schikane gedacht sein, sondern dafür gibt es gute Gründe. Zum einen soll eine ausreichende Belüftung und Belichtung möglich sein, und auch brandschutztechnisch ist ein gewisser Abstand relevant. Außerdem soll durch den Abstand die Wahrung der Privatsphäre erhalten bleiben.
Hat der Nachbar sein Einverständnis zur Grenzbebauung gegeben, so kann er dieses später nicht mehr zurücknehmen. Wenn Sie versuchen sollten, das nachbarliche Einverständnis zu umgehen und gleich bei der Behörde einen Antrag stellen, so wird das Bauamt dennoch den Nachbarn involvieren und ihn mitentscheiden lassen. Hat jedoch ihr Nachbar seinerseits bereits eine Grenzbebauung errichtet, können Sie im gleichen Ausmaß planen, und haben gute Karten, dass Sie die behördliche Genehmigung erteilt bekommen.
Kann ich Balkon, Terrasse, Gartenhaus… bauen, wie ich mag?
Solange Sie den vorgeschriebenen Abstand zum Nachbarn einhalten, ja. Ansonsten läuft auch hier nichts ohne die Zustimmung von nebenan. Wenn Sie nachträglich einen Balkon anbauen, gilt es zu beachten, dass bestimmte Baulinien und Fluchten nicht überbaut werden. Auch den Denkmalschutz gilt es bei entsprechenden Bauten zu beachten.
Bei Carports sieht die Regelung ein wenig anders aus. In vielen Bundesländern bedürfen sie nämlich keiner Baugenehmigung, wenn sie eine bestimmte Größe nicht überschreiten, und dürfen auch direkt an der Grundstücksgrenze errichtet werden. Manchmal gilt dies auch für Garagen. Der Nachbar hat dann erst im Nachhinein die Chance, sich dagegen zu wehren. Erfahrungsgemäß ist es allerdings wesentlich sinnvoller, vor dem Bau das Gespräch zu suchen.
Auch bei Gartenhäusern, Geräteschuppen, Gewächshäusern etc. ist in erster Linie die Größe ausschlaggebend, ob genehmigungsfrei und an der Grundstücksgrenze gebaut werden darf. Hier wird nach dem Rauminhalt in Kubikmetern gemessen. Beim Gartenhaus ist auch relevant, wofür Sie es nutzen. Dient es nämlich als dauernder Aufenthaltsraum, hat eine Toilette und Sie beherbergen Gäste darin, muß auf jeden Fall Abstand zum Nachbarn gehalten werden.
Beim Bau der Terrasse gilt es ebenfalls, den vorgeschriebenen Mindestabstand einzuhalten, da Sie sonst zum Zurückbau aufgefordert werden können.
Vor jedem Bauvorhaben raten wir Ihnen, zuerst das Gespräch mit Ihren Nachbarn zu suchen. Daraufhin gestaltet sich vielleicht schon der folgende behördliche Weg zum Bauamt hürdenfreier…