Örtliche Bauvorschriften für Markisen

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Das Anbringen von Markisen, die an der Front von einem Gebäude angebracht werden, dass an den öffentlichen Verkehrsraum wie Straßen, Plätze, Fußgängerzonen, Fahrradwegen oder Wasserstraßen anschließt, muss nach den Bedingungen der örtlichen Bauvorschriften erfolgen.

Sonnenschütze gelten öffentlich-rechtlich als bauliche Anlage, deren Gestaltung separat in den Satzungen der Städte und Gemeinde gesondert geregelt wird. Die regionalen Vorgaben sind von Stadt zu Stadt und Gemeinde zu Gemeinde inhaltlich unterschiedlich festgelegt. Einige bestimmte Aspekte, an denen man sich orientieren kann, werden allerdings in fast allen Satzungen geregelt.

Bedingungen zur Art und Optik

Die Aufhängung einer Baulichkeit als Sonnen- oder Wetterschutz im Straßenraum oder an bestimmten Gebäuden, wie denkmalgeschützten Häusern greift in das Bauordnungsrecht sowie gegebenenfalls in das Denkmalrecht und auch das Sondernutzungsrecht ein.

Die Anordnungen müssen in jedem Fall befolgt werden, unabhängig, ob für die Anbringung eine Baugenehmigung erforderlich ist oder nicht. In der Satzung oder speziell der Gestaltungssatzung oder auch der Werbeanlagensatzung einer Stadt oder Gemeinde sind häufig die Anforderungen an eine Aufhängung und deren Anbringung geregelt.

Vor der Anschaffung gilt es, sich genau über die Auflagen der zu erkundigen! Gültig ist die örtliche Bauvorschrift einer Stadt oder Gemeinde, in der die Projektierung platziert werden soll!

Es gibt viele Arten, doch nicht jede darf im Verkehrsraum installiert werden. In der Regel werden keine feststehenden Gefüge akzeptiert, sondern nur Modelle wie Fallarm- oder Gelenkarmmarkisen. In vielen Gestaltungssatzungen wird die Art genau festgeschrieben.

Beispielsweise an welcher Ebene des Gebäudes Rollmarkisen oder das grundsätzlich nur Kassettenmarkisen zulässig sind; wann Korbmarkisen akzeptabel sind; aus welchem Material und in welcher Farbe die Konstruktion bestehen muss oder wie die Stoffe aussehen müssen, wie z.B. nur mit einer mattierten Oberfläche.

Die Farbe und das Muster müssen zum Stil des Hauses passen beziehungsweise sich an der Farbe der Fassade orientieren und sich in das Straßenbild harmonisch einfügen. Zu einem historischen Altbaustil werden beispielsweise passend natürliche und unaufdringliche Farben und Muster vorgeschrieben.

Unter Umständen wird auch festgelegt, dass alle Komplexe in einem Wohnhaus oder Mietshaus die gleiche Form und Farbe haben müssen, um optisch eine einheitliche Wirkung an dem Gebäude zu erzielen.

Es wird ebenfalls häufig angeordnet, dass Bauwerke bestimmte oder bedeutende Architekturteile wie Gesimse, Fenstersturz, Türsturz, dekorative Statuen oder Schnitzwerk in Fachwerkhäusern nicht verdecken dürfen. In vielen Satzungen wird geregelt, dass sich auf Anlagen keine Werbung befinden und zu Werbezwecken genutzt werden darf.

Regelungen zu Abständen und Auskragungen im Verkehrsraum

In den meisten Verordnungen wird definiert, welches Format der Sonnenschutz haben muss, welche Abstände einzuhalten sind und wie weit er überstehen sowie auskragen darf, beziehungsweise wie groß der Ausfall sein muss.

In der Regel darf er nur so breit sein wie das Fenster oder die Tür und darf nur in einem geringen Maß von beispielsweise 0,10 Metern überstehen. Es werden auch häufig ausschließlich Einzelmarkisen vorgeschrieben. Soll er gewerblich vor einem Schaufenster oder für eine Terrasse von einem Straßencafé oder einem Restaurant an der Hauswand befestigt werden, müssen die Maße zur Durchgangshöhe und auch zum Ausfall beachtet werden.

Die Maße sind in dem Reglement ortsabhängig unterschiedlich geregelt. Zum Beispiel darf eine Aufhängung maximal 1,50 m ab der Fassade über die Straße oder den Platz ausgefahren werden, um die Terrasse zu beschatten und muss sich an der niedrigsten Stelle mindestens 2,20 m über der Bodenfläche befinden, damit der Durchgang gewährleistet ist.

Zu beachten ist, dass die Konstruktion nicht über den Rand der Fahrbahn, des Radweges, der Entwässerungsrinne oder über den Randstein reichen darf. In der Regel muss ein Abstand von mindestens 50 Zentimetern eingehalten werden. In der Fußgängerzone dürfen oft nur bestimmte Bereiche beschattet werden und auch hier sind konkrete Abstände einzuhalten.

Sondernutzung von öffentlichem Straßenraum

Ragt eine Aufhängung über öffentlichen Grund wie Straßen, Plätze oder Fußgängerwege, wie es häufig bei den Terrassen von Straßencafés üblich ist, ist eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich.

Das Überdachen der öffentlichen Fläche stellt eine Sondernutzung dar und wird in der Sondernutzungssatzung der jeweiligen Stadt oder Gemeinde geregelt. Für diese Sondernutzung sind meistens Sondernutzungsgebühren zu entrichten.

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