Mieter darf Markise an den Balkon anbringen

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Ein Großteil der Bevölkerung wohnt zur Miete in Wohnungen und idealer Weise verfügen die Wohnungen über einen luftigen Balkon. Doch auf vielen Außenbereichen, die zum Aufenthalt geeignet und vor allem zur Sonnenseite nach Süden ausgerichtet sind, strahlt die Sonne oft aufdringlich unangenehm, sodass die Nutzung dieser Mietfläche unzumutbar wird.

In der Vergangenheit kam es extrem häufig zu Streitereien zwischen Vermietern und Mietern bezüglich der Anbringung einer Markise als optimalen Sonnenschutz. 

Das Amtsgericht München entschied in einem Fall, der Mieter darf einen Sonnenschutz an den Balkon anbringen. Aufgrund des Urteils gewinnt das Recht an Allgemeingültigkeit im Mietrecht.

Trotzdem müssen Mieter dabei einige Aspekte berücksichtigen.

Markisen bieten den größtmöglichen Sonnenschutz auf dem Balkon

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Strahlt die Sonne direkt und stark auf den Vorsprung, reicht auch keine Sonnencreme und Sonnenbrille mehr aus, denn der Aufenthalt wird durch die damit verbundene Hitze und das blendende Licht unerträglich. Ein sonnendurchfluteter Vorbau als zur Mietwohnung gehörende Wohnfläche kann ohne einen Schutz vor der Sonne nicht genutzt werden, obwohl der Mieter auch für diese Fläche Miete zahlt. 

Der Mieter hat ein Recht auf den Schutz vor der Sonne, da es ein sozial adäquates Verhalten darstellt und zum berechtigten Wohngebrauch gehört. Doch weder ein oder mehrere Sonnenschirme noch eventuell darüber liegende und überdachende Balkone bieten oft einen umfassenden und lückenlosen Sonnenschutz. Zudem behindern die Sonnenschirme, besonders, wenn mehrere auf einer Fläche, die Nutzungsfläche, da sie zum Aufstellen konzipiert sind und Platz wegnehmen oder im Weg stehen.

Aufhängungen hingegen, können die gesamte Fläche des Balkons lückenlos beschatten, schützen durch ihre Neigung auch vor dem Sonnenlicht, das frontal einstrahlt und behindern nicht die nutzbare Fläche, da sie an der Wand oder an der Decke oder an einem Dachvorsprung montiert werden, während das Schatten spendende Markisentuch frei über der Fläche hängt.

So stellt auch aus der Sicht der Gerichte die Markise den größtmöglichen und besten Sonnenschutz auf einem Balkon dar.

Amtsgericht entschied: Mieter darf Sonnenschutz anbringen

In dem Gerichtsurteil vom 07.06.2013 (Az.: 411 C 4836/13) hat das Amtsgericht München in einem vorliegenden Fall entschieden, dass der Mieter eine Aufhängung anbringen darf. 

Die Erlaubnis verweigerte die Vermieterin dem Mieter bei mehrmaligen Anfragen immer wieder aufs Neue. Schließlich klagte der Mieter einer Münchner Wohnung im 3. Geschoss mit Südbalkon auf das Recht, eine Markise an den Balkon anbringen zu dürfen und gewann den Prozess.

Wie viele Vermieter argumentierte die betreffende Vermieterin, dass der darüber liegende Vorbau und ein Sonnenschirm für die Beschattung vollkommen ausreichen, der Nebeneffekt ausgelöst werden würde, dass alle anderen auch einen Sonnenschutz anbringen könnten und dies das Erscheinungsbild des Hauses beeinträchtigen würde.

Die Argumente des Mieters waren jedoch, dass der Vorbau in den Sommermonaten nur extrem eingeschränkt nutzbar ist, eine ausreichende Beschattung durch Sonnenschirme unmöglich ist und eine Aufhängung die optische Erscheinung des Hauses nicht stören würde, da die Außenfläche nicht öffentlich sichtbar sei.

Der Mieter bot an, die Farbe zu wählen, wie bereits in den unteren Etagen und Nachbarhäusern vorhanden sind, um eine optische Einheitlichkeit zu wahren sowie bei einem Auszug aus der Wohnung den Vorsprung in seinen Ursprungszustand wiederherzustellen.

Der Mieter bekam in dem Prozess recht! 

Ein Vermieter darf die Anbringung an den Balkon sowie Einrichtungen, die ihm das Leben in dem Mietobjekt angenehmer gestalten, nicht ohne triftige Argumente versagen, wenn der Vermieter durch die betreffende Sache nur unerheblich beeinträchtigt wird und die Mietsache dadurch nicht verschlechtert oder beschädigt wird.

In dem Fall einigten sich die Vermieterin und der Mieter schließlich bezüglich der Anbringung und hinsichtlich der Gestaltung sowie der einwandfreien Wiederherstellung der Bausubstanz beim Auszug.

Mietrecht: Vermieter darf ohne triftigen Grund eine Aufhängung nicht verbieten

Grundsätzlich muss das Eigentumsrecht des Vermieters hinsichtlich optischer und ästhetischer Beeinträchtigungen geschützt werden, jedoch muss dabei auch das Recht des Mieters, seinen Wohngebrauch vor Beeinträchtigungen zu schützen berücksichtigt werden. Weiterhin besteht im Mietrecht grundsätzlich das Verbot, bauliche Veränderungen an dem Mietobjekt durchzuführen. 

Die Bausubstanz darf weder angegriffen noch beschädigt noch in Mitleidenschaft gezogen werden.

Hinsichtlich der Anbringung einer Aufhängung an den Vorbau von Mietwohnungen lässt die Rechtsprechung zugunsten der Mieter viele Einschränkungen zu, die bauliche Maßnahmen wie die Installation an einer Balkonwand genehmigen. Der Einbau einer Konstruktion stellt nur bedingt einen Eingriff in die Bausubstanz dar, da es sich häufig nur um eine geringfügige Bohrtiefe, kleine Dübel und relativ leichtgewichtige Konstruktionen handelt, die die Bausubstanz nicht beschädigen. 

Der Mieter benötigt in jedem Fall die Erlaubnis des Vermieters zur Anbringung, dieser darf jedoch die Erlaubnis ohne einen wichtigen Grund nicht verweigern. 

Die massive Einschränkung des Mieters in seiner vertragsgemäßen Nutzung des Balkons bzw. der Wohnung steht im Rang höher als die unerhebliche Beeinträchtigung des Eigentumsrechts des Vermieters.

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